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Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herausragendes Rechtsgut/Reaktion ARD

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Köln, Mainz (ots) – Das Bundesverfassungsgericht hat mit Kammerbeschluss vom 22. August 2012 (1BvR 199/11) eine Verfassungsbeschwerde gegen die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs nicht zur Entscheidung angenommen. Zur Begründung führt das Bundesverfassungsgericht aus, die Gebührenpflicht für internetfähige PCs sei nicht unverhältnismäßig und damit rechtmäßig. Das teilte das Gericht jetzt in einer Pressemitteilung (2.10.2012) mit.

SWR-Justitiar Hermann Eicher, in der ARD federführend für das Gebührenrecht zuständig, begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Nach seiner Auffassung komme ihr mit Blick auf den neuen Rundfunkbeitrag auch eine grundsätzliche Bedeutung zu:

„Das Bundesverfassungsgericht betont in diesem Beschluss die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als herausragendes Rechtsgut. Verschlüsselungsmodelle, die von Kritikern des neuen Rundfunkbeitrags immer wieder als Alternative zur Beitragspflicht ins Spiel gebracht werden, erteilt das Bundesverfassungsgericht eine klare Absage und erklärt sie für nicht vereinbar mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.“

Dieser Beschluss bestätigt nach Auffassung von Eicher den konsequenten Weg des Gesetzgebers, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zeitgemäß fortzuentwickeln. Er enthalte auch für die vor dem bayerischen Verfassungsgerichtshof anhängige Klage gegen den neuen Rundfunkbeitrag wertvolle weitere Hinweise.

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