Hannover (ots) – Jeder Mensch hat ein Recht am eigenen Bild. Nehmen Personen jedoch an öffentlichen Veranstaltungen teil oder sind sie nur Beiwerk einer Fotografie, müssen sich Fotografen keine explizite Zustimmung der Abgebildeten einholen. Auch Personen, die sich regelrecht in Pose setzen, können durch ihre schlüssige Handlung eine sogenannte konkludente Einwilligung zur Aufnahme geben, schreibt die Zeitschrift „c’t Digitale Fotografie“ in ihrer Ausgabe 2/12.
Fotografen stehen oft vor dem Problem, dass sie Bauwerke oder Straßenszenen kaum menschenleer erwischen. „Ist erkennbar, dass es bei einem Foto nicht um die Darstellung einer Person ging, müssen Fotografen sich auch keine Zustimmung der abgebildeten Personen einholen“, erläutert Joerg Heidrich, c’t-Autor und Justiziar des Heise Zeitschriften Verlags. Auch Fotografien von und in Gebäuden sind rechtlich unproblematisch. „Die sogenannte Panoramafreiheit regelt, dass die äußere Ansicht auch ohne Erlaubnis des Rechteinhabers, also Architekt oder Hausbesitzer, fotografiert und veröffentlicht werden darf.“ Gleiches gilt für Kunstwerke, die öffentlich zugänglich sind.
Um sich gegenüber juristischen Fallstricken selbstbewusst zu behaupten und Verträge nach eigenem Ermessen zu gestalten, sollten Fotografen ihre Rechte genauestens kennen. Hierzulande sind beispielsweise nachgestellte Bilder berühmter Aufnahmen durchaus zulässig: „Das Urheberrecht schützt immer nur die konkrete Umsetzung einer Idee, nicht aber die Idee als solche“, erklärt Joerg Heidrich. Auch eine „freie Benutzung“ fremder Werke kann ohne Zustimmung des Urhebers möglich sein, wenn daraus wieder ein selbstständiges Werk entsteht.
Das Urheberrecht an einem Bild steht immer dem Fotografen zu – bis zu 70 Jahre über den Tod hinaus. „Entstehen Bilder aber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, werden dem Arbeitgeber automatisch umfangreiche Nutzungsrechte eingeräumt“, sagt Joerg Heidrich. In diesem Fall darf künftig nur der Arbeitgeber die Fotografien nutzen.
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