Die Welt der Telekommunikation

Betreiber von Internet-Hotspots haften für anonyme Rechtsverletzungen durch Nutzer

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München (ots) – Rechtsprechung nimmt Anschlussinhaber verstärkt in die Verantwortung / Grundsatz der Störerhaftung gilt verschuldensunabhängig / Betreiber sollten Maßnahmen zur technischen oder organisatorischen Sicherung des Internetanschlusses ergreifen

Ob in Cafés, Bibliotheken oder Hotels – in immer mehr öffentlichen Einrichtungen können Besucher heute drahtlos und meist umsonst ins Internet gehen. Sind diese Internet-Hotspots jedoch nicht oder nur unzureichend geschützt, zum Beispiel gegen den illegalen Tausch urheberrechtlich geschützter Musik- oder Videodateien, haftet immer öfter der Anschluss-Betreiber für den entstandenen Schaden. Darüber informiert das IT-Handelsmagazin ChannelPartner (www.channelpartner.de) der IDG Business Media GmbH in seiner aktuellen Ausgabe (20/2011).

Laut gängiger Rechtsprechung berge die Überlassung eines Internetzugangs an Dritte immer auch die Möglichkeit, dass diese den Anschluss für Rechtsverletzungen nutzen. Das Problem: Durch die anonyme Nutzung der öffentlichen Online-Netzwerke können Geschädigte ihre Rechtsansprüche fast immer nur gegen den Inhaber der IP-Adresse des Netzanschlusses geltend machen, über den die Rechtsverletzung erfolgt ist – also gegen den Café-Besitzer oder Hotelbetreiber. Nach dem Grundsatz der verschuldensunabhängigen Störerhaftung tendiert die deutsche Rechtsprechung dazu, die Anschlussinhaber von Internetzugängen mehr und mehr für deren rechtmäßigen Gebrauch verantwortlich zu machen und nicht mehr nur auf den konkreten Nutzer abzustellen. Nach Ansicht der Gerichte sei es den Inhabern von Internetanschlüssen nämlich möglich und zumutbar, solche Rechtsverletzungen durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern. So kann der Zugriff auf illegale „Filesharing“-Angebote im Netz beispielsweise durch die Sperrung der erforderlichen Ports relativ einfach verhindert werden.

Vor diesem Hintergrund ist laut ChannelPartner jedem, der einen Internetanschluss nicht ausschließlich selbst nutzt, zu empfehlen, entsprechende technische oder organisatorische Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Fachlich spezialisierte Rechtsanwälte können hier beratend unterstützen.

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