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Kündigung wegen schlechter Leistung – wenn Privates zum Verhängnis wird

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Sich am Arbeitsplatz mit etwas anderem zu beschäftigen als mit den eigentlichen Aufgaben, ist nicht ungewöhnlich. Etwa 2-3 Stunden täglich verbringen Arbeitnehmer täglich mit Dingen, die nichts mit der Arbeit zu tun haben, berichtete 2015 das “Wall Street Journal”. Trotz strenger Richtlinien in den allermeisten Betrieben suchen sich die Mitarbeiter also diesen Freiraum und der ständige Zugang zu moderner Kommunikationstechnik macht es zugleich unmöglich für das Management dieses Treiben zu unterbinden.

Solange es dabei nicht zur Verschlechterung der Arbeitsleistung kommt, wird es in aller Regel auch hingenommen, wenn sich Mitarbeiter in einem gewissen Umfang auch während der Arbeitszeit privaten Gesprächen oder Projekten widmen. Problematisch wird es dann, wenn Angestellte die eigene Arbeit zugunsten der privaten Aktivitäten vernachlässigen. Im schlimmsten Fall droht dann sogar die Kündigung wegen schlechter Leistung.

Wer wegen schlechter Leistung am Arbeitsplatz gekündigt wurde und Zweifel an der Rechtmäßigkeit hat, sollte die Kündigung jetzt prüfen lassen. Nur ein Anwalt mit der entsprechenden Fachkenntnis kann einschätzen, ob es Aussicht auf eine erfolgreiche Klage vor dem Arbeitsgericht gibt.

Voraussetzungen für die Kündigung wegen schlechter Leistung

Um eine Kündigung wegen schlechter Leistung zu rechtfertigen, muss der Arbeitnehmer mit Vorsatz handeln. Nur wenn er absichtlich oder grob fahrlässig Fehler begeht, verletzt dies die Bestimmungen des Arbeitsvertrages. Dafür ist es entscheidend, dass die schlechte Leistung in den grundlegenden Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers begründet liegt. Handelt es sich beispielsweise nur um mangelnde Einarbeitung oder Schwierigkeiten, die in der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe liegt, kann der Arbeitgeber sich nicht auf eine schlechte Leistung berufen. Schuldhaft langsames Arbeiten wird ebenso behandelt wie das Begehen von Fehlern.

Anspruch auf kleine Pausen?

Auch wenn der Chef hin und wieder ein Auge zudrückt, haben Arbeitnehmer keinesfalls einen Anspruch darauf, während der Arbeit auch die Nachrichten auf dem privaten Telefon oder im eigenen E-Mail-Account zu checken. Grundsätzlich gelten die Vorschriften aus Paragraf 4, ArbZG: “Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden“. Erst nach 6 Stunden ununterbrochener Arbeit besteht also ein Anspruch auf eine 30-minütige Pause. Eine Pause ist hier definiert, als das vollständige Beenden der aktuellen Arbeit inklusive der Möglichkeit den Arbeitsplatz zu verlassen.

Kurze Unterbrechungen der vertraglich geschuldeten Arbeit, wie zum Trinken, werden von Gerichten regelmäßig als unerheblich eingestuft. Zwischenpausen sind lediglich genehmigt, solange es nicht anders geht. Bestes Beispiel dafür sind die Toilettenpausen der Mitarbeiter.

Kündigungen wegen schlechter Leistung vor Gericht

Es ist manchmal schwer zu beweisen und die Meinungen von Mitarbeitern und Arbeitgebern sind hier oft strittig. Sobald jedoch eine Verletzung des vertraglichen Verhältnisses mit Ihrem Arbeitgeber vorliegt, ist eine Kündigung rechtens. Dafür muss Ihr Arbeitgeber jedoch die mangelhafte Arbeit auch vor Gericht nachweisen können.

Wenn Sie sich sicher sind, dass Sie Ihre Arbeit nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt haben, sollten Sie die Kündigung also keinesfalls einfach hinnehmen. Der erste Weg ist natürlich, das Gespräch mit dem Vorgesetzten oder dem Chef zu suchen. Wenn dies nicht zu einer Annäherung führt, wird der Weg zum Anwalt für Arbeitsrecht unausweichlich.

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