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Digitale Sprachassistenten mit viel Ärger verbunden

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Wenn Alexa Ärger macht

(djd). Digitale Sprachassistenten werden immer beliebter. Sie bieten bequeme Unterstützung im Alltag: per Sprachbefehl Musik hören, Informationen abrufen, Produkte bestellen oder Hausgeräte steuern. Dabei gibt es für die Nutzer jedoch auch Risiken. Wird ein Aktivierungsbegriff wie etwa „Alexa“ genannt, zeichnet das Gerät den nachfolgenden Befehl über das Mikrofon auf. Die aufgezeichneten Daten werden an die Server des Herstellers gesendet und dort analysiert. Je nach Befehl gibt der Assistent entweder eine Antwort oder er reagiert mit einer Aktion, etwa einem Einkauf.

Neue Verbraucherrechte ab Mai

Die mitgeschnittenen Sprachbefehle werden in der Cloud gespeichert – und bis dato können Nutzer nicht sicher sein, ob und wann ihre Suchverläufe vollständig vernichtet werden. Das ändert sich mit der Einführung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018. Dann bekommen Verbraucher umfassendere Rechte. „Zum einen kann man vom Hersteller Auskunft darüber verlangen, ob und vor allem welche personenbezogenen Daten erhoben und wie lange diese gespeichert werden“, erklärt Roland-Partneranwalt Frank W. Stroot von der Kanzlei bpl Rechtsanwälte Stroot & Kollegen aus Osnabrück. Zum anderen habe man laut Artikel 17 das „Recht aufs Vergessenwerden“. Der Hersteller müsse die Daten auf Wunsch hin löschen. Anbieter, die dagegen verstoßen, müssen mit drastischen Bußgeldern rechnen.

Wenn sich Alexa selbstständig macht

Der Hersteller haftet nicht, wenn der Sprachassistent vermeintlich ohne Befehl aktiv wird – so wie im Fall eines jungen Pinnebergers. Dessen Amazon-Alexa spielte laut Musik – mitten in der Nacht, als er gar nicht zu Hause war. Die Nachbarn riefen die Polizei. Diese brach die Tür auf, brachte Alexa zum Schweigen und stellte den Einsatz in Rechnung. „Das war rechtmäßig“, so Stroot. Der Besitzer hafte für das Gerät, unabhängig davon, ob er zu Hause sei oder nicht. Das gilt auch, wenn der Sprachassistent etwa auf Stimmen aus dem Fernseher oder Radio reagiert. Darum sollte das „unbeaufsichtigte“ Gerät zur Sicherheit ausgeschaltet werden.

Was tun bei ungewollten Bestellungen?

Wenn Kinder eine Bestellung per Sprachbefehl aufgegeben haben, kann der Besitzer des Geräts die Bestellung per erneutem Befehl stornieren oder 14 Tage lang vom Kauf zurücktreten. „Wenn es Kinder oder mehrere Personen im Haushalt gibt, sollte man Online-Käufe sperren oder eine PIN dafür festlegen“, rät Stroot. Das bringe natürlich nur etwas, wenn die Eltern ihre Bestellungen nicht im Beisein der Kinder aufgeben würden. Um Kinder vor nicht jugendfreien Inhalten zu schützen, sollten Eltern zudem die Herstellerangebote zu Jugendschutz und Kindersicherungen prüfen.

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Alexandra Rüsche

Alexandra Rüsche gehört seit 2009 der Redaktion TeDaMo.de an. Sie schreibt als Journalistin über technische Innovationen in der Welt der Telekommunikation. Alexandra ist Mitglied im DPV (Deutscher Presse Verband - Verband für Journalisten e.V.). Sie ist über die Mailadresse der Redaktion erreichbar: redaktion@tedamo.de

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